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Allgemeine Geschäsftbedingungen


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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma maxon motor GmbH Deutschland

1. Allgemeines: Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge von Kunden, die als Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Nach dem erstmaligen Einbeziehen gelten sie auch zukünftig ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von uns nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie von unserer Geschäftsführung bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss: Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Katalog, oder Prospekte sowie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernde Beschreibungen. Optische und technische Änderungen durch die Hersteller und Druck- bzw. Schreibfehler bleiben vorbehalten. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich von diesen Bedingungen abweichende Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die gewöhnliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung. Die mündliche, schriftliche oder in Textform bei uns eingehende Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Liefervertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der erteilte Auftrag von uns schriftlich bestätigt oder unverzüglich zum Versand gebracht wird. Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Vertragsunterlagen und Werkzeuge: Etwaige Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Besteller zugänglich gemacht haben, bleiben unser Eigentum. Unsere Urheberrechte bleiben bestehen. Dritten dürfen derartige Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen im Falle der Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Werkzeuge und Vorrichtungen, für die von uns Werkzeugkostenanteile verrechnet werden, bleiben unser Eigentum. Wir verpflichten uns, diese ausschließlich für Aufträge des Bestellers zu verwenden. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren nach der letzten Auslieferung keine Nachbestellung und wurden keine anderen Abmachungen getroffen, sind wir berechtigt, über die Werkzeuge, bzw. Vorrichtungen anderweitig zu verfügen oder diese zu vernichten.

4. Beschaffungsrisiko, Sicherheitsleistung, Erfüllung Zug um Zug: Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Wir sind berechtigt nach Vertragschluss und vor Auslieferung der Ware nach unserer Wahl vom Kunden die Leistung Zug um Zug oder eine angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn uns nachträglich bekannt wird, dass beim Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestanden und diese Zweifel bis zur Auslieferung fortbestehen. Verweigert der Kunde die Leistung Zug um Zug oder die geforderte Sicherheitsleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch bei einem gesetzlichen Schuldnerwechsel, wenn an der Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners berechtigte Zweifel bestehen.

5. Lieferumfang: Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge bei Sonderfertigungen behalten wir uns vor, soweit die Änderung dem Besteller zumutbar ist oder es sich eine handelsübliche Mengentoleranz handelt.

6. Lieferzeiten: Angegebene Lieferfristen gelten stets nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Liefertermin können mündlich nur durch unsere Geschäftsführung oder durch einen von ihr schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden. Verbindliche Liefertermin in Textform müssen den ausdrücklichen Zusatz „verbindlich“ enthalten. Abrufaufträge sind in Textform zu erteilen. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Eingang aller vom Kunden bereitzustellender Unterlagen und der Erfüllung notwendiger Mitwirkungspflichten.
Befinden wir uns in Lieferverzug, so kann der Kunde aus diesem Grund nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfirst zur Lieferung gesetzt hat. Angemessen ist in der Regel eine Frist von 4 Wochen.
Verbindliche oder wirksam gesetzte Lieferfristen sowie Nachfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Sobald sich der Kunde mit einer Zahlung aus dieser oder einer anderen Lieferung in Verzug befindet, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung oder Teillieferung zurückzuhalten, bis sämtliche offene Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.

7. Versand und Gefahrübergang: Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Abweichende Vereinbarungen sind entweder in unserer Auftragsbestätigung gesondert festgehalten oder mündlich mit unserem Geschäftsführer oder einem von ihm schriftlich Bevollmächtigten zu treffen.
Die Verpackung der Ware übernehmen wir für den Kunden in seinem Auftrag. Die Verpackungskosten sowie die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden, in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft der Übergabe an den Transporteur gleich.
Lieferungen an Erstkunden können per Nachnahme erfolgen. Verauslagte Kosten für unfrei an uns zum Versand gebrachte Sendungen werden von uns in Rechnung gestellt, sofern nicht ein Fall der Mängelbeseitigung vorliegt und die Versendung deshalb von uns verlangt wurde.

8. Preise und Zahlung: Unsere Angebotspreise sind freibleibend und gelten netto zuzüglich der am Tage der Abrechnung gültigen Mehrwertsteuer und Versandkosten, die gesondert berechnet werden. Bei langfristigen Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten behalten wir uns eine Preisanpassung vor, falls sich Löhne und Materialpreis zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung bzw. Lieferbereitschaft ändern. Sämtliche Nebenkosten, insbesondere für Frachten, Versicherungen, etc. gehen zu Lasten des Kunden.
Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Ein in der Rechnung angegebenes Zahlungsziel schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Bei Erstkunden oder wenn Nachnahme vereinbart ist, hat der Empfänger der Lieferung die jeweils erforderliche Nachnahmegebühr zu zahlen.
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

9. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum und wird als Vorbehaltsware bezeichnet, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Rücktritt berechtigt, und ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Kunde hat uns oder einem von uns Beauftragten zu diesem Zweck und auch zwecks Sicherstellung der Waren unwiderruflich das Betreten der Räume zu gestatten, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Bis zur Herausgabe hat der Kunde die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum bzw. Miteigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums bzw. Miteigentums zu übergeben. Wir sind nach Rücknahme berechtigt die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Der Kunde ist verpflichtet die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an uns abgetreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns mittels Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen auf Verlangen freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20% übersteigt.

10. Weiterveräußerung, -verarbeitung der Vorbehaltsware: Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen:
Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware unter Ziffer 7. dieser Geschäftsbedingungen.

11. Mängelhaftung: Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Das Fehlen einer zu vereinbarenden Beschaffenheit oder die Nichteignung zu einer vorausgesetzten Verwendung ist nur dann ein Mangel, wenn wir das Vorliegen oder die Eignung bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Offensichtliche Mängel der gelieferten Sache sind unverzüglich, das Fehlen von Handbüchern oder sonstiger Unterlagen sind innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Lieferung schriftlich zu rügen. Danach gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt.
Mängel werden innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Ware zurückzugewähren. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, insbesondere, dass die Ware die von uns ausgestellte Spezifikation einhält oder der Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Kunden zurückzuführen ist, behalten wir uns das Recht vor, für die entstandenen Aufwendungen (u.a. Analysekosten) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € an den Kunden zu verrechnen.

12. Haftungsbeschränkung: In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wenn wir, unsere Erfüllungsgehilfen oder Vertreter vorsätzlich eine Pflicht verletzt haben, haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen beschränkt sich unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Soweit uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder Vertretern nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Schutzrechte: Aufträge die wir nach Angaben, Skizzen, Zeichnungen, Muster oder Matrizen des Kunden ausführen, werden in patent- oder markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Kunden geliefert. Sollten durch solche Lieferungen Patent-, Muster- oder Markenrechte verletzt werden, so trägt der Kunden jeden daraus entstehenden Schaden und uns bei Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unsere Niederlassung in München Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig¬keiten. Unabhängig von dieser Vereinbarung sind wir berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


© 01.06.2011 maxon motor gmbh, München

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